Fangbestimmungen Weiher 1 & 2 gültig ab 11.04.2014
1.Berechtigte: Vereinsmitglieder
mit gültiger Jahres- bzw. Tageskarte und Gastfischer mit
Tageskarte.
2.Geräte:
Es darf mit einer Handangel vom Ufer aus gefischt werden. Eine
Köderfischrute gilt als Handangel.
3.Fangbeschränkungen,
Schonmaße und Schonzeiten:
Saibling |
30cm |
1 Fisch täglich (Edelfisch) |
---|---|---|
Karpfen |
40cm |
1 Fisch täglich (Edelfisch) |
Schleie |
30cm |
1 Fisch täglich (Edelfisch) |
Forelle |
30cm |
1 Fisch täglich (Edelfisch) |
Hecht |
60cm |
3 Fische jährlich (Edelfisch) |
Zander |
50cm |
3 Fische jährlich (Edelfisch) |
Grasfische |
50cm |
1 Fisch täglich (Edelfisch) |
Huchen |
60cm |
3 Fische jährlich (Edelfisch) |
Waller |
frei |
--- |
sonstige |
gemäß gesetzlichem Schonmaß |
Die gesetzlich Schonzeiten und
Schonmaße (soweit nicht oben aufgeführt) sind zu beachten.
Gefangene Fische die mitgenommen werden, sind sofort ins Fangbuch
einzutragen. Die Mitnahme lebender Fische ist untersagt. Fische,
welche nicht das Mindestmaß aufweisen, sind umgehend und schonend
zurückzusetzten. Das Ausnehmen und Filetieren von Fischen am
Gewässer ist verboten.
4.Hälterung:
Eine Hälterung ist
verboten
5.Ruhezone:
Von der Fischerhütte bis zur
großen Weide (ca. 25 Meter)ist das Fischen verboten. Das Fischen im
Vorhaltebecken ist ebenfalls verboten.
6.Raubfischen:
Teich 1 von 01.07. bis
31.12. jedes Jahres
Teich 2 von 01.09. bis 31.12. jedes Jahres
An der gesamten Weiheranlage ist das Spinnfischen mit Kunstköder/totem Köderfisch ausnahmslos verboten!
7.Eisangeln:
Eisangeln ist
verboten
8.Anfüttern:
Das Anfüttern ist verboten
(Futterkorb erlaubt)
9.Kontrolle:
Das Fangergebnis, der
Erlaubnisschein, das Fangbuch und die Anköderung sind auf Verlagen
den Kontrollorganen, der Vorstandschaft, den Ausschussmitgliedern
sowie den Fischereiaufsehern vorzuzeigen.
Nur
für Jugendliche: Raubfischangeln
ist nur mit besonderer Anordnung der Vorstandschaft, der Jugendwarte,
oder bei gemeinschaftlichen Veranstaltung zulässig. Dies gilt auch
für Jugenfischer die bereits ihre Fischerprüfung abgelegt haben und
einen Fischerschein besitzen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen
diese Bestimmungen können einschränkende Auflagen im Hinblick auf
die Befischung der Vereinsgewässer bis hin zum Entzug der
Erlaubnisscheine gemacht werden und den Ausschluß aus dem Verein zur
Folge haben.
Die Vorstandschaft