Fangbestimmungen Weiher 1 & 2 gültig ab 11.04.2014



1.Berechtigte: Vereinsmitglieder mit gültiger Jahres- bzw. Tageskarte und Gastfischer mit Tageskarte.

2.Geräte: Es darf mit einer Handangel vom Ufer aus gefischt werden. Eine Köderfischrute gilt als Handangel.

3.Fangbeschränkungen, Schonmaße und Schonzeiten:

Saibling

30cm

1 Fisch täglich (Edelfisch)

Karpfen

40cm

1 Fisch täglich (Edelfisch)

Schleie

30cm

1 Fisch täglich (Edelfisch)

Forelle

30cm

1 Fisch täglich (Edelfisch)

Hecht

60cm

3 Fische jährlich (Edelfisch)

Zander

50cm

3 Fische jährlich (Edelfisch)

Grasfische

50cm

1 Fisch täglich (Edelfisch)

Huchen

60cm

3 Fische jährlich (Edelfisch)

Waller

frei

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sonstige

gemäß gesetzlichem Schonmaß
3 Stück täglich
(z.b. Aal, Weißfische,
hierzu zählen auch Köderfische)


Die gesetzlich Schonzeiten und Schonmaße (soweit nicht oben aufgeführt) sind zu beachten. Gefangene Fische die mitgenommen werden, sind sofort ins Fangbuch einzutragen. Die Mitnahme lebender Fische ist untersagt. Fische, welche nicht das Mindestmaß aufweisen, sind umgehend und schonend zurückzusetzten. Das Ausnehmen und Filetieren von Fischen am Gewässer ist verboten.

4.Hälterung: Eine Hälterung ist verboten

5.Ruhezone: Von der Fischerhütte bis zur großen Weide (ca. 25 Meter)ist das Fischen verboten. Das Fischen im Vorhaltebecken ist ebenfalls verboten.

6.Raubfischen:
Teich 1 von 01.07. bis 31.12. jedes Jahres
Teich 2 von 01.09. bis 31.12. jedes Jahres

An der gesamten Weiheranlage ist das Spinnfischen mit Kunstköder/totem Köderfisch ausnahmslos verboten!


7.Eisangeln: Eisangeln ist verboten

8.Anfüttern: Das Anfüttern ist verboten (Futterkorb erlaubt)

9.Kontrolle: Das Fangergebnis, der Erlaubnisschein, das Fangbuch und die Anköderung sind auf Verlagen den Kontrollorganen, der Vorstandschaft, den Ausschussmitgliedern sowie den Fischereiaufsehern vorzuzeigen.

Nur für Jugendliche: Raubfischangeln ist nur mit besonderer Anordnung der Vorstandschaft, der Jugendwarte, oder bei gemeinschaftlichen Veranstaltung zulässig. Dies gilt auch für Jugenfischer die bereits ihre Fischerprüfung abgelegt haben und einen Fischerschein besitzen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können einschränkende Auflagen im Hinblick auf die Befischung der Vereinsgewässer bis hin zum Entzug der Erlaubnisscheine gemacht werden und den Ausschluß aus dem Verein zur Folge haben.

Die Vorstandschaft